Pflegegrade in Deutschland: Was sie bedeuten und welche Leistungen sie eröffnen
Wer in Deutschland Pflege braucht, benötigt einen anerkannten Pflegegrad. Erst dann greift die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen. Das neue Begutachtungssystem seit 2017 ist umfassender als das alte Stufensystem, aber für viele Betroffene und Angehörige schwer verständlich. Welche Kriterien gelten? Was wird geprüft? Und welche Leistungen stehen bei welchem Grad zu?
Dieser Ratgeber erläutert das Pflegegradsystem verständlich, beschreibt den Begutachtungsablauf und gibt eine Übersicht der Leistungsansprüche, damit Senioren und ihre Familien gut informiert in den Prozess gehen können.
Wie der Pflegegrad ermittelt wird
Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst (MD) nach einem standardisierten Begutachtungsassessment (NBA) festgelegt. Der Gutachter besucht die pflegebedürftige Person in ihrem Zuhause oder in der Einrichtung und bewertet sechs Lebensbereiche. Aus den Einzelbewertungen wird ein Gesamtpunktwert berechnet, der den Pflegegrad bestimmt.
Jede Person kann beim Besuch des Gutachters eine Vertrauensperson dabei haben. Es ist sinnvoll, vorab ein Pflegetagebuch zu führen, in dem typische Hilfebedarfe im Alltag notiert sind. Das gibt dem Gutachter ein realistisches Bild und verhindert, dass gute Tage den tatsächlichen Bedarf verschleiern.
| Pflegegrad | Punktwert | Beeinträchtigung | Pflegegeld | Sachleistung ambulant |
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis 26,99 | Gering | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 27 bis 47,49 | Erheblich | 316 Euro/Monat | 760 Euro/Monat |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis 69,99 | Schwer | 545 Euro/Monat | 1.432 Euro/Monat |
| Pflegegrad 4 | 70 bis 89,99 | Schwerst | 728 Euro/Monat | 1.778 Euro/Monat |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | Schwerst mit besond. Bedarf | 901 Euro/Monat | 2.200 Euro/Monat |
Pflegegrad 1: Was er leistet und was er nicht leistet
Pflegegrad 1 ist der niedrigste Grad und wird bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben. Er berechtigt nicht zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst. Was er leistet: den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für anerkannte Entlastungsleistungen (Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, hauswirtschaftliche Unterstützung), Zuschuss zur Kurzzeitpflege und Beratungsangebote.
Für viele Menschen mit Pflegegrad 1 ist die Anerkennung trotzdem wichtig, weil sie den formalen Einstieg in das Pflegesystem darstellt und spätere Höherstufungen vereinfacht. Wer Pflegegrad 1 hat und sich verschlechtert, benötigt eine neue Begutachtung für den nächsten Grad.
Widerspruch: Was tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt?
Viele Betroffene und Angehörige sind mit dem Begutachtungsergebnis unzufrieden. Der Widerspruch ist das rechtliche Mittel der Wahl. Er muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden. Ein gutes Argument im Widerspruch ist eine Stellungnahme des Hausarztes, der den tatsächlichen Bedarf aus klinischer Sicht beschreibt.
Für eine erste Orientierung, welcher Pflegegrad in welcher Versorgungssituation welche Kosten bedeutet, hilft ein strukturierter Blick auf den eigenen Pflegebedarf. Mit einem Pflegekostenrechner nach Pflegegrad und Versorgungsart lassen sich verschiedene Szenarien durchrechnen, damit die finanzielle Planung auf realistischen Zahlen basiert.
| Wichtiger Hinweis:
Legen Sie beim Gutachterbesuch Ihren schlechtesten Tag zugrunde, nicht den besten. Viele Betroffene zeigen beim Besuch mehr Fähigkeiten, als sie im Alltag haben, weil sie nicht als hilflos gelten wollen. Beschreiben Sie ehrlich, was sie ohne Hilfe nicht mehr können, um den tatsächlichen Bedarf abzubilden. |
Leistungen jenseits von Pflegegeld und Sachleistungen
Das Pflegesystem bietet neben den bekannten Leistungen noch weitere Unterstützungsangebote, die viele nicht kennen. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann für alle Pflegegrade genutzt werden und ist nicht auf Pflegedienste beschränkt, sondern gilt auch für anerkannte Betreuungsangebote wie Alltagsbegleitung oder ehrenamtliche Pflegehilfen.
- Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro jährlich, wenn die pflegende Person verhindert ist
- Pflegekurse: Kostenlose Schulungen für pflegende Angehörige durch die Pflegekasse
- Wohnraumanpassung: Bis zu 4.000 Euro Zuschuss je Maßnahme für barrierefreien Umbau
- Pflegehilfsmittel: Monatlich 40 Euro für Verbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen
